Am 23. März 2020 hat das Bundeskabinett ein Rettungspaket verabschiedet, das dazu dient, kleine Unternehmen und Selbstständige schnell und unbürokratisch zu unterstützen. Wir haben für Sie recherchiert und die wichtigsten Informationen zu den finanziellen Hilfsmaßnahmen zusammengefasst.
Welche Soforthilfen gibt es?
Für Firmen mit bis zu fünf Beschäftigten werden 9000 Euro bereitstellt. Hat ein Kleinunternehmen bis zu zehn Beschäftigte, kann es 15 000 Euro erhalten. Voraussetzung für diese Soforthilfen: „Wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona", d.h. das Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein, der Schaden muss nach dem 11. März 2020 eingetreten sein. Gut zu wissen: Bei den Soforthilfen handelt es sich um keinen Kredit, sondern um einen Zuschuss. Das Geld muss nicht zurückgezahlt werden. Anträge können über die jeweiligen Bundesländer gestellt werden.
Detaillierte Informationen zu den Formalitäten, Voraussetzungen und Ansprechpartnern finden Sie hier:
Bund
Berlin
Brandenburg
Sachsen-Anhalt
Mecklenburg-Vorpommern
- Hotline für Unternehmen: 0385 588 5588 (erreichbar Mo. bis Fr., 8 bis 20 Uhr)
Schleswig-Holstein
- Portal, das Links zu allen Einzelfragen bereithält
- Die IHK Schleswig-Holstein liefert wichtige Links zu Antworten, etwa Steuerstundungen, Kurzarbeitergeld und Förderprogrammen
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Bremen
Hamburg
Hessen
Sachsen
Thüringen
Bayern
Rheinland-Pfalz
Saarland
Baden-Württemberg
Kredite der KfW
Der Antrag für den Kredit muss bei der Hausbank gestellt werden. Bei kleinen Firmen übernimmt der Bund 90 Prozent der Haftung statt bisher 80 Prozent. Den Rest übernimmt die Hausbank. Die Kredite gelten auch für Betriebsmittel, also Mieten und Personalkosten. Kleinunternehmen zahlen je nach Laufzeit 1,00 bis 1,46 Prozent Zinsen, beantragen können die Kredite alle Unternehmen, die bis 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren.
Kurzarbeitergeld
Kurzarbeit können alle Unternehmen beantragen, die nicht genug Arbeit für ihre Mitarbeiter haben, auch wenn sie nur einen Angestellten beschäftigen. Anlaufstelle ist die örtliche Arbeitsagentur, Informationen und Vordrucke gibt es auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit (BA) . Wegen der Corona-Krise wurden die Voraussetzungen deutlich gelockert, und zwar rückwirkend zum 1. März 2020. Es reicht seither, dass zehn Prozent der Mitarbeiter aufgrund gekürzter Arbeitszeiten einen Arbeitsentgeltausfall von zehn Prozent haben. Die Sozialversicherungsbeiträge auf die ausgefallenen Arbeitsstunden werden von der BA vollständig erstattet, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen. Für Leiharbeiter kann ebenfalls Kurzarbeit beantragt werden. Ganz wichtig: Vor der Antragstellung muss der Betrieb den Beschäftigten seine Pläne ankündigen, die Arbeitnehmer müssen zustimmen.
Stundung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen
Als weitere Hilfsmaßnahme können Finanzämter die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer stunden, also vorläufig darauf verzichten, diese einzuziehen. Auch die Vorauszahlungen der Gewerbesteuer können auf null gesetzt werden. Dafür muss das Unternehmen glaubhaft machen, dass die Corona-Epidemie Ursache für die fehlende Liquidität ist. Ansprechpartner ist das jeweils zuständige Finanzamt.
Darüber hinaus müssen Firmen zunächst auch keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. Auf Antrag des Arbeitgebers können diese bis Mai gestundet werden.